AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand März 2021)

I.  Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Auftragnehmer rechtsverbindlich gegengezeichnet werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.


II.  Verpflichtung des Auftraggebers

  1. Vor Ausführung des Auftrages muss vom Auftraggeber die Farbe, die Beschaffenheit und der Glanzgrad der Beschichtung sowie das Beschichtungsmaterial angegeben werden.
  2. Werden die vor bezeichneten Angaben bis zur Auftragsausführung nicht vollständig vom Auftraggeber gemacht, gilt als vereinbart eine Pulverbeschichtung in glatt und glänzend. Bei einer Plastisolbeschichtung in Schwarz glatt.
  3. Zur Beschichtung ist es erforderlich, dass die zu beschichtenden Gegenstände aufgehängt werden. Sofern der Auftraggeber keine Aufhängepunkte an den zu beschichtenden Gegenständen angebracht hat, werden seitens des Auftragnehmers Aufhängepunkte an möglichst nicht sichtbaren Stellen oder nach Rücksprache angebracht gegen zusätzliche Berechnung. Dem Auftraggeber ist das bekannt. Er ist damit ausdrücklich einverstanden.
  4. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm gelieferten, zu bearbeiteten Gegenstände keine Bestandteile enthalten, die zu deutlichen Umweltbelastungen führen können. Ins Besondere gilt dies für Silikonanhaftungen oder gesundheitsgefährdeten Stoffen.


III.  Material und Untergrundbeschaffenheit sowie diesbezügliche Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse

  1. Die Ware muss generell zur Beschichtung geeignet und hitzefest bis 220° C sein.
  2. Für Teile aus Edelstahl ist vom Auftraggeber vor der Beschichtung eine mechanische Vorbehandlung durchzuführen. Andernfalls kann keine Gewährleistung für die Haltbarkeit der Beschichtung übernommen werden. Generell ist die Haftung auf Edelstahl durch die dichte Oberfläche stark eingeschränkt.
  3. Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund, sie sind vom Auftraggeber vor der Beschichtung zu entfernen. Nach Rücksprache entfernen wir diese Schichten gegen Aufpreis.
  4. Bei verzinkter Ware kann infolge der Untergrundbeschaffenheit, die von Frosch nicht beeinflussbar ist, keine Gewährleistung für die Beschichtung übernommen werden.
  5. Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen, die aufgrund von Untergrundbeschaffenheiten entstehen, können nicht als Reklamation anerkannt werden.
  6. Für Oberflächenstörungen, die durch Silikonmittel entstehen, kann keine Gewährleistung übernommen werden.
  7. Eine Hinweispflicht seitens Frosch besteht nicht, da die Bearbeitung gemäß Angebot erfolgt und Frosch keine Möglichkeit zur Auswahl der bereitgestellten Materialien hat.
  8. Im Bereich der chemischen Entlackung dürfen Bauteile keine kappilarwirkenden Hohlräume haben. Sofern Bauteile dennoch entlackt werden sollen wird eine Gewährleistung ausgeschlossen.
  9. Für Strahlarbeiten, insbesondere für flächige Blechteile <1,5mm, wird keine Gewährleistung übernommen. Aufgrund von Materialschwächung besonders bei alten Bauteilen kann es zu Verzug und Lochbildung kommen.


IV.  Schichtstärken und Muster

  1. Alle Angaben zu Schichtstärken sind Zirkamaße, Abweichungen von 15% nach oben und unten sind zulässig.
  2. Muster zeigen nur die Durchschnittsbeschaffenheit der Beschichtung auf, es müssen nicht alle Teile wie das Muster ausfallen.
  3. Bei Beschichtungen mit Sonderfarbtönen (Metallic, Struktur und Sondermischungen) können verarbeitungs- und herstellungsbedingte Unterschiede in den einzelnen Lieferungen auftreten.
  4. Selbiges gilt für Farbtöne verschiedener Hersteller. Sofern Frosch Beschichtungen von anderen Lieferanten fortführt sollte das ehemalige Pulver weiter genutzt werden. Für Farbunterschiede trotz selber Farbangabe wird keine Haftung übernommen.
  5. Sofern eine Festlegung von Grenzmustern im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung notwendig wird, sind diese Grenzmuster schriftlich freizugeben.


V.   Liefertermine und Fristen

  1. Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Bearbeitungszeiten bis zu vier Wochen gelten als marktüblich und begründen kein Rücktrittsrecht des Auftraggebers.
  3. Alle Liefertermine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  4. Teilleistungen sind zulässig.
  5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn ihm der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat.
  7. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 0,5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
  8. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.


VI.  Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug zu bezahlen.
  2. Private Kunden leisten Barzahlung ohne Abzug bei Abholung der Ware sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  3. Sofern Kunden bei vereinbarter Barzahlung bei Abholung nicht bezahlen können, greift das gesetzlich geregelte Pfandrecht.
  4. Die nicht bezahlte Ware bleibt somit bis zur vollständigen Bezahlung des Kunden im Eigentum der Frosch
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden aufzurechnen, er wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  6. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten für das Jahr über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 1 des Discontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt 1998 I, S. 1412) als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist, der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer ist zulässig.
  7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbelastung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind.


VII.  Versand und Gefahrtragung

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.
  2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zwecks Versendung verlässt. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.


VIII.  Preise

  1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich entsprechend der Bezeichnung in Euro zuzüglich der Kosten für Versand, Versicherung (falls nicht ausdrücklich abgelehnt entsprechend Ziffer VII) und Verpackung sowie der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
  2. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu tätigen und vom Auftragnehmer gegenzuzeichnen.


IX.  Gewährleistung

  1. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Leistungen, bei welchen seitens des Auftraggebers ein Abnahmeprotokoll oder ein Lieferschein unterzeichnet wurde, in welchem die Mängelfreiheit anerkannt wurde.
  2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, unsachgemäßem Transport, Feuer, Diebstahl, Leitungswasser, Sturm und normalem Verschleiß entstehen.
  3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Fehler oder fehlende zugesicherte Eigenschaften unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der beschichteten Ware schriftlich anzuzeigen. Fehler oder fehlende zugesicherte Eigenschaften, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen ist es im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zwingend erforderlich, der fehlerhaft beschichteten Ware eine Rechnungskopie sowie eine detaillierte Fehlerbeschreibung beizufügen. 
  4. Im Falle eines Fehlers der beschichteten Ware sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind dem Auftragnehmer drei Nachbesserungsversuche einzuräumen. Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinerseits sämtliche Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
  5. Nach endgültigem Fehlschlagen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. 
  6. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
  7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Oberflächendefekte, welche durch den Werkstoff unter Temperatureinfluss bewirkt wurden (Ausgasungsmerkmale).
  8. Für Überbeschichtung von fremd beschichteten Teilen erfolgt keine Haftung auf sämtliche Oberflächeneigenschaften. Dies gilt ins besonderem für verzinkte, galvanisierte oder KTL beschichtete Ware.

X.  Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit , als der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.


XI.  Erfüllungsort

Erfüllungsort sämtlicher Lieferungen und Leistungen ist sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer Finnentrop.


XII.  Gerichtsstand

Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Siegen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.


XIII.  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bedingung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die im Falle einer Unwirksamkeit einer Bestimmung oder Vereinbarung entstehende Lücke ist durch eine Bestimmung oder Vereinbarung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zuverlässiger Weise am nächsten kommt.